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Anteil am Gesellschaftsvermögen

См. также в других словарях:

  • Gesellschaftsvermögen — I. Personengesellschaften(OHG, KG, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft): G. ist das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter. Es besteht aus den ⇡ Gesellschaftsbeiträgen (sowie ggf. der Einlage der ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) — BGB Gesellschaft. 1. Begriff: Gesellschaft, deren Zweck nicht auf den Betrieb des ⇡ Handelsgewerbes gerichtet ist. Rechtsgrundlagen: §§ 705–740 BGB; die Vorschriften des HGB sind unanwendbar. Die GbR hat keine ⇡ Firma, ist keine ⇡ juristische… …   Lexikon der Economics

  • ausgeschiedener Gesellschafter — Gesellschafter einer Personengesellschaft, dessen gesellschaftliche Bindung (⇡ Gesellschaftsvertrag) durch wirksame Kündigung, Vereinbarung, ⇡ Ausschließungsurteil etc. beendet ist. 1. Am ⇡ Gesellschaftsvermögen ist der a.G. nicht mehr beteiligt …   Lexikon der Economics

  • Sachwertabfindung — 1. Begriff: Die einkommensteuerliche Bezeichnung für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), wenn der ausscheidende Gesellschafter für seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen von den übrigen,… …   Lexikon der Economics

  • Abfindungsguthaben — ist ein gesellschaftsrechtlicher Begriff. Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Im Gegenzug sind diese verpflichtet, ihn von den… …   Deutsch Wikipedia

  • Splitting-Verfahren — I. Einkommensteuerrecht:Eine Form der Besteuerung von ⇡ Ehegatten (⇡ Zusammenveranlagung). II. Börsenwesen:Aktien, deren Kurs sehr hoch gestiegen ist, werden in zwei oder mehr Aktien aufgeteilt, wobei die Altaktionäre im Verhältnis ihrer… …   Lexikon der Economics

  • Gesellschaft [2] — Gesellschaft (Sozietät, latein. Societas), im Rechtssinn die durch Vertrag zustande gekommene Vereinigung mehrerer Personen zur Errichtung eines gemeinsamen erlaubten Zweckes, insbes. gemeinsamen Vermögenserwerbes. Während sich das römische Recht …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts — Gesellschaft des bürgerlichen Rechts,   BGB Gesellschaft, eine auf Vertrag beruhende Vereinigung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks; sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.   Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff.… …   Universal-Lexikon

  • AG & Co. KG — Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, wobei mindestens… …   Deutsch Wikipedia

  • AG und Co. KG — Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, wobei mindestens… …   Deutsch Wikipedia

  • Commandit-Gesellschaft — Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, wobei mindestens… …   Deutsch Wikipedia

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